AGB

HEKLA
MK-GEBÄUDETECHNIK

(Stand: Oktober 2025)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote sowie Planungs‑, Bau‑ und Wartungsleistungen der MK‑Gebäudetechnik (HEKLA) oder ihrer Partnerunternehmen (im Folgenden: Auftragnehmer – AN) gegenüber dem Auftraggeber (AG). Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder in Textform erteilter Auftragsbestätigung des AN zustande.

(2) Für Inhalt und Umfang der Leistungen gelten – sofern jeweils vereinbart – in nachstehender Reihenfolge:

  • Auftragsbestätigung des AN
  • Angebot des AN
  • diese AGB
  • Auftragserteilung des AG
  • VOB/B in der jeweils gültigen Fassung (sofern ausdrücklich vereinbart)

(3) Ergänzend gelten gesetzliche Vorschriften, behördliche Bestimmungen, technische Normen und die anerkannten Regeln der Technik. AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(1) Der AN erbringt sämtliche Leistungen eigenverantwortlich mit qualifiziertem Fachpersonal oder beauftragten Fachbetrieben. Der AN kann Nachunternehmer einsetzen, bleibt jedoch für deren Leistung verantwortlich. Der AG kann deren Einsatz aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Unzuverlässigkeit, fehlende Qualifikation).

(2) Der AG stellt dem AN alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung. Kommt der AG dieser Pflicht nicht nach, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen entsprechend. Der AG stellt Wasser‑ und Stromanschlüsse unentgeltlich bereit.

(3) Die Angebotserstellung ist kostenfrei, es sei denn, der AG hat erkennbar ausschließlich zu Vergleichszwecken oder ohne ernsthafte Beauftragungsabsicht angefragt. In diesem Fall kann der AN den entstandenen Aufwand berechnen.

(4) Der AN hält sich an seine Angebote 6 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

(1) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der AG teilt Änderungswünsche rechtzeitig mit. Der AN unterbreitet daraufhin ein schriftliches Nachtragsangebot.

(2) Ist eine Anpassung aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben oder technischer Regeln erforderlich, informiert der AN den AG. Lehnt der AG diese Änderung ab, entfällt die Pflicht zur Erbringung der ursprünglichen Leistung. Bis zur Klärung der Änderungen ist der AN berechtigt, die betroffene Leistung zurückzustellen.

(3) Nach Fertigstellung weist der AN den AG in Textform ausdrücklich auf die Folgen der Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB hin und setzt eine angemessene Abnahmefrist.

(1) Behinderungen der Leistungserbringung sind vom AN dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, entfällt der Anspruch auf Fristverlängerung, es sei denn, die Behinderung war dem AG bekannt.

(2) Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN bestehen.

(1) Der AG ist verpflichtet, Werkleistungen nach Fertigstellung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel bestehen. Der AN kann angemessene Anzahlungen bis zu 20 % der Auftragssumme verlangen sowie Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB nach Leistungsfortschritt.

(2) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.

(3) Aufrechnung/Zurückbehaltung:

– Gegenüber Verbrauchern: Der AG ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt oder unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

– Gegenüber Unternehmern: Der AG kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden.

(1) Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 634 ff. BGB).

(2) Verjährungsfristen:

– Für Bauwerke: 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
– Für andere Leistungen: 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB)
– Gegenüber Unternehmern kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden (außer bei Bauleistungen).

(3) Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt. Wird kein Mangel festgestellt, trägt der AG die angefallenen Aufwendungen nach ortsüblichen Handwerkersätzen (insbesondere Anfahrts‑ und Prüfzeiten).

(1) Der AN haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Das Kündigungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Bauleistungen nach §§ 8 und 9 VOB/B, sofern vereinbart.

(1) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben Vorrang.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(3) Es gilt deutsches Recht.

(4) Verbraucherstreitbeilegung: Die MK‑Gebäudetechnik (HEKLA) ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(5) Gerichtsstand: Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO; im Übrigen ist Gerichtsstand der Sitz des AN.