Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HEKLA (MK-Gebäudetechnik)
(Stand: Oktober 2025)
Teil 2 – AGB für Service-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
§ 1 – Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB gelten für alle Service‑, Wartungs‑ und Instandhaltungsleistungen der MK‑Gebäudetechnik (HEKLA) an haustechnischen Anlagen des Auftraggebers (AG).
(2) Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in Textform erteilten Auftragserteilung durch den AG zustande.
(3) Es gelten in folgender Reihenfolge:
- Servicevereinbarung des AN
- diese AGB‑Service
- Auftrag des AG
- VOB/B (sofern vereinbart)
(4) Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, technische Normen und die anerkannten Regeln der Technik. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 – Ausführung der Leistungen
(1) Der AN führt die Arbeiten fachgerecht durch qualifiziertes Personal aus und stimmt Termine mit dem AG ab. Er darf Dritte beauftragen, bleibt aber für deren Leistung verantwortlich.
(2) Ein Übergang der Betreiberverantwortung im Sinne der BetrSichV findet nicht statt. Bei DGUV‑V3‑Prüfungen verbleibt die Verantwortung für Prüffristen und Gefährdungsbeurteilung beim Betreiber. Der AN kann den Betreiber bei Organisation und Dokumentation unterstützen, ohne dessen Verantwortlichkeit zu übernehmen.
§ 3 – Dokumentation
(1) Der AN dokumentiert Art, Umfang und Ergebnis der Arbeiten in einem Arbeitsbericht. Dieser ist vom AG zu unterzeichnen.
(2) Verweigert der AG die Unterschrift ohne berechtigten Grund oder nutzt die Anlage länger als 10 Werktage ohne Beanstandung, kann der AN die Abnahme schriftlich verlangen.
(3) Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen keine berechtigte Verweigerung unter Angabe von Mängeln, gilt die Leistung gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, sofern der AG zuvor in Textform ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und ihm eine angemessene Abnahmefrist gesetzt wurde.
§ 4 – Mitwirkungspflichten
Der AG stellt alle relevanten Unterlagen und Zugänge bereit, sorgt für freien Zugang und stellt Strom, Wasser und Betriebsstoffe unentgeltlich zur Verfügung. Unterlässt er dies, verlängern sich Fristen entsprechend, und zusätzliche Kosten werden nach Aufwand berechnet.
§ 5 – Vergütung
(1) Preise gelten als Einheitspreise pro Wartungsintervall.
(2) Eine Preisanpassung kann erfolgen, wenn sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohn‑, Energie‑, Material‑ oder Transportkosten) um mehr als 5 % verändern. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich diese Kostenanteile tatsächlich verändert haben. Der AG kann die Billigkeit der Anpassung gemäß § 315 BGB überprüfen lassen.
(3) Nicht enthalten sind Ersatz‑, Verschleiß‑ und Verbrauchsmaterialien, die gesondert berechnet werden.
§ 6 – Abrechnung und Zahlung
(1) Rechnungen sind 7 Tage nach Zugang fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug kann der AN weitere kostenfreie Service‑ oder Störungsbeseitigungsleistungen bis zur Zahlung zurückstellen, sofern keine Gefahr im Verzug besteht.
(3) Aufrechnung/Zurückbehaltung:
– Gegenüber Verbrauchern: Der AG ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt oder unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
– Gegenüber Unternehmern: Der AG kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden.
(4) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des AN.
§ 7 – Gewährleistung und Haftung
(1) Für neu eingebaute Teile gilt – gegenüber Verbrauchern – die gesetzliche Gewährleistungsfrist (§ 634a BGB). Der Einbau neuer Teile verlängert bestehende Fristen nicht; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Haftung: Der AN haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 8 – Vertragsdauer / Kündigung
(1) Der Vertrag wird für ein Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform (§ 126b BGB) gekündigt wird.
(2) Gegenüber Verbrauchern verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB n. F.).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 – Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß DSGVO und BDSG verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die MK‑Gebäudetechnik (HEKLA), siehe Impressum. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.hekla-mk.de/datenschutzerklaerung.
§ 10 – Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben Vorrang.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Es gilt deutsches Recht.
(4) Verbraucherstreitbeilegung: Die MK‑Gebäudetechnik (HEKLA) ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(5) Gerichtsstand: Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO; im Übrigen ist Gerichtsstand der Sitz des AN.
(AGB-Service / Stand: Oktober 2025)
